Schützenverein Marienheide e.V.

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Satzung

§ 1

Der unter dem Namen „Schützenverein Marienheide e.V.“ bestehende Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereines ist den Schießsport und die Heimatverbundenheit zu pflegen.

Der Schützenverein Marienheide hat seinen Sitz in 51709 Marienheide

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzung gebundenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnistmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Marienheide, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige‚ mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 6

 Mitgliedschaft

Als Mitglied kann jede unbescholtene Person aufgenommen werden. Das Eintrittsalter wird in den einzelnen Abteilungen festgelegt. Bei Minderjährigen muss die Unterschrift der Erziehungsberechtigten vorliegen. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft kann durch schriftliche

Erklärung gegenüber dem Vorstand oder einem Offizier erfolgen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Es reicht die einfache Mehrheit.

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe zu entrichten.

§ 7

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) durch Tod
  2. b) durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich abgegeben wird.
  3. c) durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft.

Er erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss des Ehrengerichtes

  1. d) im Falle der Auflösung des Vereins

§ 8

Stimmrecht

Alle in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder haben Stimmrecht. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm und dem Verein betrifft. Bei Übernahme eines Amtes darf kein Zwang ausgeübt werden.

§ 9

Beiträge

Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung beschlossen und ist von Fall zu Fall den Bedürfnissen des Vereins entsprechend neu festzulegen.

1.)   Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum Beginn des Schützenfestes des jeweiligen Jahres an die Vereinskasse zu entrichten.

2.) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag an die Vereinskasse bis spätestens zum Beginn des Schützenfestes zu entrichten.

3.) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10

Organe des Vereins sind

1) die Hauptversammlung

2) der Vorstand

3) die Offizierversammlung

§ 11

Hauptversammlung

Es findet alljährlich mindestens im ersten Quartal eine Hauptversammlung statt. Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Dies wird sogar zur Pflicht, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder vorliegt. Jedoch müssen in diesem Antrag Zweck und Gründe enthalten sein.

Die Einladung muss jeweils 14 Tage vor dem festgesetzten Termin in schriftlicher Form erfolgen. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.

§ 12

Anträge

Anträge für die Hauptversammlung müssen nach Bekanntgabe des Termins der Hauptversammlung, mindestens aber sieben Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

§ 13

Versammlung

Allein der Hauptversammlung steht folgendes zu:

1.) Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichtes

2.) Wahl des Vorstandes

3.) Wahl von zwei Mitgliedern zur Prüfung der Kasse, sowie eines Stellvertreters

4.) Die Genehmigung des Kassenberichts

5.) Änderung der Satzung

6.) Die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, sowie über laufende Beschwerden

7.) Die Beschlussfassung über Auflösung oder Liquidation des Vereins

8.) Entlastung des Vorstandes

Bei allen Beschlussfassungen, ausgenommen den unter Nr. 5 und Nr. 7 des § 13 bezeichneten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder auf der frist und formgemäß angekündigten Hauptversammlung, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende; jedoch können die Wahlen durch Zuruf bei Stimmgleichheit erfolgen. Ein Beschluss über Änderung der Satzung kann durch 2/3Mehrheit auf der frist und formgemäß angekündigten Hauptversammlung der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 4/5 der erschienenen Mitglieder in zwei binnen dreier Monate aufeinander folgenden Versammlungen der Auflösung zustimmen. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich. Darüber hinaus muss die genaue sprachliche Fassung der beschlussgegenständlichen Zweckänderung bereits in der Einladung zur Versammlung schriftlich angezeigt worden sein. Über die Versammlung ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer, dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterschrieben werden muss. Das Protokoll ist in der nächsten Hauptversammlung den Mitgliedern vorzulesen. Dem Protokoll ist die Liste der anwesenden Mitglieder beizufügen.

§ 14

Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht jeweils  aus:

  1. a) 1. Vorsitzenden
  2. b) 2. Vorsitzenden
  3. c) 1. Schriftführer
  4. d) 1. Schatzmeister

Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Die Wiederwahl des gesamten Vorstandes oder nur einzelner Mitglieder ist möglich. Es gilt die einfache Mehrheit.

Scheidet vor Ablauf des Vereinsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so muss bei der nächsten

Hauptversammlung Ersatz für die noch laufende Amtszeit gewählt werden.

Der Vorstand ist der Hauptversammlung verantwortlich.

Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten:

  1. Den Verein nach innen und außen zu vertreten.
  2. Die Mitgliedsbeiträge einzubeziehen.
  3. Die Hauptversammlung einzuberufen und über die Geschäftsführung vorzutragen
  4. Ausgaben für die laufende ordnungsgemäße Geschäftsführung zu bewilligen.
  5. Die Schießübungen und die Schützenordnung zu beaufsichtigen, die Anordnungen für Festlichkeiten, hauptsächlich für das stattfinde Schützen- und Volksfest zu treffen.
  6. Über die Wirksamkeit des Vereins in angemessener Regelmäßigkeit Mitteilung zu machen.
  7. Die einzelnen Aktivitäten der Abteilungen sind mit dem Vorstand abzustimmen.

Den Verein betreffende Verträge abschließen, Eide zu leisten und die abzuschließenden Verträge und Urkunden zu vollziehen, ist Aufgabe des 1. und 2. Vorsitzenden, des

Schriftführers und des Schatzmeisters. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorsitzende leitet die Versammlung des Vorstandes sowie die Hauptversammlung. Er beruft, so oft wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern, die Vorstandssitzung ein. Der Schatzmeister muss für Regelung des gesamten Kassenwesens sowie für die Anschaffung zweckentsprechender Utensilien Sorge tragen. Er hat über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen und alljährlich dem Verein, auf Verlangen dem Vorstand jederzeit, Rechnung zu legen. Die etwa noch vorhandenen, nicht zu obigen Zwecken gebrauchten Gelder müssen zinsbar ohne Spekulation angelegt werden.

Alle anderen schriftlichen Arbeiten wie Einladungen ausfertigen usw. werden dem Schriftführer übertragen.

§ 15

Offizierversammlung

Die Offizierversammlung berät den Vorstand in Fragen des Vereinslebens und dient dem Informationsaustausch zwischen dem Vorstand und den Offizieren.

Die Offizierversammlung setzt sich wie folgt zusammen

2.Schatzmeister

  1. Schriftführer

Chef des Offizierkorps

Vereinsadjutant

Amtierender Schützenkönig nebst seinem Adjutant

Abteilungsleitern und Zugführer

und den gewählten Offizieren 

Die Abteilungsleiter und Zugführer gehören kraft Amtes der Offiziersversammlung an.

Sie werden von ihren Abteilungen gewählt

Offiziere werden auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Vorschlag der  Abteilungsleiter oder der Zugführer, nach Absprache mit dem Vorstand, der Offizierversammlung

vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit gewählt. Wahlberechtigt sind alle Offiziere.

Die Abteilung Sportschützen unterteilt sich in

1) Kurz- und Langwaffen

2) Bogenschützen

Sie geben sich jeweils eine eigene Abteilungsordnung.

§ 16

Ehrengericht

Das Ehrengericht besteht aus sieben Personen, die von der Hauptversammlung auf Lebenszeit gewählt werden. Neuwahlen erfolgen auf der darauf folgenden Hauptversammlung.

Das Ehrengericht vermittelt im Streit zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vorstand. In folgenden Fällen kann das Ehrengericht über den Ausschluss eines Mitglieds Beschluss fassen:

1.) Bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinszwecke oder Strafgesetze.

2.) Wegen unehrenhaften Betragens innerhalb sowie außerhalb der Versammlungsorte oder wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 17

 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und 40 Jahre und länger Mitglied sind, erhalten die Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

§ 18

Uniformen

Jedes Mitglied kann sich eine Uniform auf seine Kosten beschaffen. Vorstandsmitglieder und Offiziere sollten sich dies zur Pflicht machen. Schützenhüte können von allen Mitgliedern auf Festveranstaltungen getragen werden.

§ 19

Ersatzvornahmen in Dringlichkeitsfällen

Sollten sich Sachverhalte ergeben,

  1. die in der gegenwärtigen Satzung nicht generell geregelt sind,
  2. obwohl Regelungs- und kurzfristiger Handlungsbedarf besteht und
  3. bei Entscheidungen weitreichender Tragweite- auch die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht mehr rechtzeitig möglich sein,

so kann der Vorstand mehrheitlich eine entsprechende Entscheidung treffen und/oder eine entsprechende Handlung vornehmen. Der Vorstand hat in diesem Fall aber eine umfassende Dokumentation zu erstellen, in der er sowohl das Vorliegen einer Regelungslücke, wie auch das Vorliegen dringenden Handlungsbedarfes hinreichend schriftlich belegt.

Er hat bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung unaufgefordert Rechenschaft über diese Ersatzvornahmen zu geben. Die Hauptversammlung kann darüber entscheiden, ob ein Zusatz in der Satzung für ähnliche Fälle aufgenommen werden soll.

Die vorliegende Satzung wurde beschlossen durch die Hauptversammlung

am 24.März 2012 und tritt als alleinige satzungsrechtliche Verfassung in Kraft

Schützenverein Marienheide e.V. 

Der  Vorstand

1.Vorsitzende                     2.Vorsitzender

Sven Wottrich                    Bernd Müller

Schriftführer                      Kassierer

Manfred Blumberg           Ines Wölky

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